{"id":55,"date":"2018-07-01T20:04:50","date_gmt":"2018-07-01T18:04:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wienerwaldhornverein.at\/TEST2\/?page_id=55"},"modified":"2023-01-31T23:03:18","modified_gmt":"2023-01-31T22:03:18","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wienerwaldhornverein.at\/en\/statuten\/","title":{"rendered":"STATUTES"},"content":{"rendered":"<p><strong>Satzungen des Wiener Waldhornvereins<\/strong><br \/>\nEhemals \u201eVerein zur Pflege der Waldhornmusik\u201c in Wien<br \/>\nWien, am 24.April 1951<\/p>\n<p><strong>1.Name des Vereins<br \/>\n<\/strong>Der Verein f\u00fchrt den Namen<\/p>\n<p>\u201a<strong>Wiener Waldhorn-Verein<\/strong>\u2019<\/p>\n<p>und hat seinen Sitz in Wien.<br \/>\nDer Verein ist nicht auf Gewinn berechnet.<\/p>\n<p><strong>2. Zweck des Vereines<br \/>\n<\/strong>Zweck des Vereines ist die Pflege jeder Art von Waldhornmusik, insbesondere des Zusammenspiels von Waldh\u00f6rnern\u00a0als H\u00f6rnerchor, sowohl in Fortf\u00fchrung \u00fcberlieferter historischer Formen als auch in modernerer Weise. Dar\u00fcber hinaus betrachtet der Verein die Werbung f\u00fcr das Instrument als solches als seine Aufgabe<\/p>\n<p><strong>3. Wege und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<br \/>\n<\/strong>Die Wege zur Erreichung des Vereinszweckes sind:<\/p>\n<p>a)\u00a0Regelm\u00e4\u00dfige Pflege des chorischen Zusammenspiels in Form allw\u00f6chentlicher Proben<\/p>\n<p>b)\u00a0Veranstaltung eigener Konzerte\u00a0 oder Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer, in welchen die Waldhornmusik als stilgerechte Kunst\u00fcbung eingef\u00fcgt erscheint<\/p>\n<p>c)\u00a0Anregung und F\u00f6rderung einschl\u00e4giger hochwertiger Originalkompositionen und Bearbeitungen insbesonders\u00a0 \u00f6sterreichischer Komponisten<\/p>\n<p>d)\u00a0Erweiterung und Vertiefung der allgemein musikalischen wie der besonderen hornistischen Kenntnisse von Liebhabern der Waldhornmusik, zur Vorbereitung auf die Mitwirkung bei den Veranstaltungen des Vereines. Dar\u00fcber hinaus weitere Verbreitung\u00a0 des Wissens um das Instrument in Form von\u00a0 Vortr\u00e4gen, Zeitungsaufs\u00e4tzen, Zusammenarbeit mit anerkannten Einrichtungen volksbildnerischen Zweckes u.dgl.<\/p>\n<p>e)\u00a0F\u00fchlungnahme und Zusammenarbeit mit \u00f6ffentlichen Stellen und nichtpolitischen Vereinen des In- und Auslandes, die verm\u00f6gens ihres amtlichen bzw. satzungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungskreises zur F\u00f6rderung der Waldhornmusik berufen erscheinen, namentlich u.a. mit Musik- und Gesangvereinen sowie forstlichen und jagdlichen K\u00f6rperschaften<\/p>\n<p>f)\u00a0Sammlung und Evidenzhaltung von Interessenten im In- und Ausland, Anregung \u00e4hnlicher Vereine an anderen Orten, F\u00fchlungnahme mit schon bestehenden ausw\u00e4rtigen Vereinigungen \u00e4hnlicher Art<\/p>\n<p>g)\u00a0Sammlung von historischen Instrumenten und horngeschichtlichen Dokumenten jeglicher Art<\/p>\n<p>Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes\u00a0 werden aufgebracht durch:<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Aufnahmegeb\u00fchren u.dgl.<br \/>\nb)\u00a0\u00a0Fallweise oder regelm\u00e4\u00dfige Spenden<br \/>\nc)\u00a0\u00a0Sonstige Zuwendungen an den Verein<br \/>\nd)\u00a0\u00a0Ertr\u00e4gnissen aus Konzertveranstaltungen oder Mitwirkungen bei solchen<\/p>\n<p><strong>4. Mitgliedschaft des Vereins<br \/>\n<\/strong>Mitglieder des Vereines sind:<\/p>\n<p>a)\u00a0Ehrenmitglieder<br \/>\nb)\u00a0Gr\u00fcnder<br \/>\nc)\u00a0aus\u00fcbende Mitglieder<br \/>\nd)\u00a0unterst\u00fctzende Mitglieder<\/p>\n<p>Ehrenmitglied\u00a0 kann jedermann, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, Gr\u00fcnder jedermann, der f\u00fcr den Verein eine von der Hauptversammlung festgesetzte Mindestsumme gezeichnet hat, \u00fcber Beschlu\u00df der Vollversammlung \u00fcber Antrag der Vereinsleitung werden. Aus\u00fcbendes Mitglied kann jedermann, der, gleichg\u00fcltig ob als Amateur oder beruflich, das Waldhorn pflegt, unterst\u00fctzendes Mitglied jedermann, der sich verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu entrichten, durch Beschlu\u00df der Vereinsleitung werden.<br \/>\nDie Mitgliedschaft kann sowohl von Einzelpersonen als auch von K\u00f6rperschaften des In- und Auslandes durch Anmeldung der Beitrittsabsicht, Entgegennahme des gesch\u00e4ftsordnungsgem\u00e4\u00df ausgefertigten Mitgliedsausweises und Erlag der von der Vollversammlung\u00a0 jeweils festgesetzten Aufnahmegeb\u00fchr, erworben werden.<br \/>\nDer Verein kann die Aufnahme eines Beitrittsbewerbers ohne Angabe von Gr\u00fcnden ablehnen.<\/p>\n<p><strong>5. Pflichten der Mitglieder<br \/>\n<\/strong>Alle Mitglieder\u00a0 sind verpflichtet, sich gem\u00e4\u00df der Satzungen, der Beschl\u00fcsse der Vollversammlung und der Weisungen der Vereinsleitung\u00a0 zu verhalten, das Ansehen des Vereines zu wahren, nach M\u00f6glichkeit dessen Interessen zu sch\u00fctzen und dessen Zwecke zu f\u00f6rdern. Insbesondere sind alle Mitglieder verpflichtet, ohne triftigen Grund von Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins nicht fernzubleiben und ein unvermeidliches\u00a0 Fernbleiben wenn m\u00f6glich rechtzeitig anzumelden, wenn durch die Unterlassung der Anmeldung wesentliche Unannehmlichkeiten f\u00fcr die Vereinsleitung erwachsen k\u00f6nnten.\u00a0 \u00dcbernommene Verpflichtungen jeder Art, insbesondere die Zahlung der allj\u00e4hrlich in der ordentlichen Vollversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitr\u00e4ge und zugesagte Mitwirkungen, sind p\u00fcnktlichst zu erf\u00fcllen.<br \/>\nDie besonderen Pflichten der einzelnen Mitgliedergruppen sind folgende:<br \/>\nGr\u00fcnder bezahlen au\u00dfer den satzungsgem\u00e4\u00df bestimmten, jeweiligen Mitgliedsbeitr\u00e4gen einen einmaligen, in der ordentlichen Vollversammlung\u00a0 jeweils festzusetzenden Gr\u00fcnderbeitrag. Die Aufnahmegeb\u00fchr entf\u00e4llt.<br \/>\nAus\u00fcbende Mitglieder sollen zwar den f\u00fcr ihre Gruppe jeweils\u00a0 festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichten, doch kann die Vereinsleitung in ber\u00fccksichtigenswerten F\u00e4llen die teilweise oder g\u00e4nzliche Befreiung aus\u00fcbender Mitglieder von jeder Geldleistung aussprechen.<br \/>\nAlle aus\u00fcbenden Mitglieder sind weiters verpflichtet, im Falle des Bedarfes und ihrer Eignung mindestens einmal im Jahre bei einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Auff\u00fchrung samt zugeh\u00f6rigen Proben unentgeltlich mitzuwirken.<br \/>\nBei Auff\u00fchrungen d\u00fcrfen aber nur die vom Dirigenten als hiezu geeignet Befundenen mitwirken. Die anf\u00e4ngliche Unzul\u00e4nglichkeit\u00a0 eines Aufnahmewerbers\u00a0 in der Beherrschung seines Instruments bildet kein Aufnahmehindernis.<br \/>\nUnterst\u00fctzende Mitglieder bezahlen den in der satzungsgem\u00e4\u00dfen, ordentlichen Vollversammlung jeweils bestimmten Jahresbeitrag. Das Vereinsjahr beginnt Anfang Oktober und endet mit Ende September des Folgejahres.<br \/>\nEhrenmitglieder haben keine materiellen Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Verein.<\/p>\n<p><strong>6. Rechte der Mitglieder<br \/>\n<\/strong>Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vollversammlungen\u00a0 teilzunehmen, in denselben ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht, betreffend die Vereinsleitung, auszu\u00fcben, Anfragen und Antr\u00e4ge<br \/>\nZu stellen, Aufkl\u00e4rung und Rat in Fragen der Waldhornmusik und die Mithilfe des Vereines in einschl\u00e4gigen musikalischen Belangen zu beanspruchen.<br \/>\nEin Anspruch auf individuellen Unterricht erw\u00e4chst durch die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages allein selbstverst\u00e4ndlich nicht; ein solcher Beitrag ist hinsichtlich der musikalischen Bet\u00e4tigung der Mitglieder lediglich als Entgelt f\u00fcr die Mitben\u00fctzung\u00a0 des Vereinseigentums und f\u00fcr das Vergn\u00fcgen des Zusammenspiels zu betrachten.<br \/>\nEine Vertretung von Einzelmitgliedern bei Abstimmungen ist unzul\u00e4ssig.<br \/>\nK\u00f6rperschaften k\u00f6nnen ihr Stimmrecht nur durch einen Vertreter aus\u00fcben und dieser mu\u00df bevollm\u00e4chtigt sein.<\/p>\n<p><strong>7. Erl\u00f6schen einer Mitgliedschaft.<br \/>\n<\/strong>Die Mitgliedschaft erlischt durch:<\/p>\n<p>a)\u00a0Ableben \/bzw. bei K\u00f6rperschaften durch deren Aufl\u00f6sung)<br \/>\nb)\u00a0Freiwilligen Austritt<br \/>\nc)\u00a0Streichung<br \/>\nd)\u00a0Ausschlie\u00dfung<\/p>\n<p>Der freiwillige Austritt erfolgt durch Anzeige an den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes, der sp\u00e4testens am 30. Tag nach Ablauf des Vereinsjahres abgesendet worden sein mu\u00df, wenn die Austrittsanzeige von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entheben soll.<br \/>\nDie Streichung wird von der Vereinsleitung verf\u00fcgt, wenn der zu Streichende seinen satzungsm\u00e4\u00dfigen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnungen nicht nachkommt, insbesondere \u00fcbernommene Verpflichtungen\u00a0 ohne triftigen Grund und unentschuldigt vernachl\u00e4ssigt. Die Streichung wird 30 Tage nach der 2. erfolglosen Mahnung ohne weitere Verst\u00e4ndigung des Gestrichenen vollzogen.<\/p>\n<p>Die Ausschlie\u00dfung wird von der Vereinsleitung beschlossen, wenn Mitglieder sich unehrenhaft\u00a0 verhalten oder den Verein sch\u00e4digen.<\/p>\n<p><strong>8. Organe des Vereines<br \/>\n<\/strong>a)\u00a0die Vollversammlung<br \/>\nb)\u00a0die Vereinsleitung<br \/>\nc)\u00a0der Beirat<br \/>\nd)\u00a0die Rechnungspr\u00fcfer<\/p>\n<p><strong>9. Die Vollversammlung<br \/>\n<\/strong>1. \u00a0Die ordentliche Vollversammlung findet allj\u00e4hrlich innerhalb der ersten drei Monate jedes Gesch\u00e4ftsjahres des Vereines statt. Eine au\u00dferordentliche Vollversammlung\u00a0 findet statt, wenn dies von der ordentlichen Vollversammlung beschlossen oder mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben von Gr\u00fcnden bei der Vereinsleitung schriftlich beantragt oder von der Vereinsleitung beschlossen wird. Die au\u00dferordentliche Vollversammlung\u00a0 ist sp\u00e4testens binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen.<\/p>\n<p>2. \u00a0Sowohl bei ordentlichen wie bei au\u00dferordentlichen Vollversammlungen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und es sind der Zeitpunkt des Beginnens, der Versammlungsort und die Gegenst\u00e4nde der Tagesordnung\u00a0 genau anzugeben. Beabsichtigte \u00c4nderungen der Satzungen sind schon in der Einladung im Wortlaut anzugeben.<\/p>\n<p>3. \u00a0Die Mitglieder haben das Recht, Antr\u00e4ge zu Vollversammlung zu stellen, m\u00fcssen diese jedoch sp\u00e4testens 8 Tage vor Abhaltung der Vollversammlung bei der Vereinsleitung schriftlich einreichen.<\/p>\n<p>4. \u00a0Die Vollversammlung ist im allgemeinen bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel, wenn jedoch \u00fcber Statuten\u00e4nderung oder Aufl\u00f6sung des Vereins beschlossen werden soll, bei Anwesenheit von zwei Drittel\u00a0 der ordentlichen Mitglieder, bzw ihrer Vertreter, beschlussf\u00e4hig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussf\u00e4hig, so findet eine Viertelstunde sp\u00e4ter eine zweite Vollversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenden\u00a0\u00a0\u00a0 Mitglieder unter allen Umst\u00e4nden beschlussf\u00e4hig ist. Durch Anwesenheit der unterst\u00fctzenden Mitglieder wird die Beschlussf\u00e4higkeit der Vollversammlung nicht ber\u00fchrt. Die Bedingungen f\u00fcr die Beschlussf\u00e4higkeit sind in der Einladung zur Vollversammlung ausdr\u00fccklich bekanntzugeben.<\/p>\n<p>5. \u00a0Wenn \u00fcber Statuten\u00e4nderungen oder die Aufl\u00f6sung des Vereines zu beschlie\u00dfen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschl\u00fcssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird jene Meinung zum Beschlu\u00df erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.<\/p>\n<p>6. \u00a0Den Vorsitz in der Vollversammlung f\u00fchrt der Vorstand des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, ein von der restlichen Vereinsleitung aus deren Mitte bestimmtes Mitglied.<\/p>\n<p>7. \u00a0\u00dcber die Verhandlungen jeder Vollversammlung ist ein genaues Protokoll zuf\u00fchren, welches vom Vorsitzenden, vom Schriftf\u00fchrer und zwei vom Vorsitzenden bestimmten ordentlichen Mitgliedern zu beglaubigen ist.<\/p>\n<p><strong>10. Aufgaben der Vollversammlung<br \/>\n<\/strong>Der Beschlussfassung\u00a0 der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Vollversammlungen sind insbesondere vorbehalten:<\/p>\n<p>a)\u00a0die Wahl der Vereinsleitung<br \/>\nb)\u00a0die Wahl des Beirates<br \/>\nc)\u00a0die Wahl der Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\nd)\u00a0die Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und Gr\u00fcnderbeitr\u00e4ge<br \/>\ne)\u00a0die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gr\u00fcndern<br \/>\nf)\u00a0die Entscheidung \u00fcber Beschwerden gegen verweigerte Aufnahme oder Ausschlie\u00dfung von Mitgliedern<br \/>\ng)\u00a0Die Beratung\u00a0 und Beschlussfassung \u00fcber die von der Vereinsleitung vorgelegten Antr\u00e4ge sowie von Mitgliedern gestellte Antr\u00e4ge. Dringlichkeitsantr\u00e4ge von Mitgliedern k\u00f6nnen nur \u00fcber besonderen\u00a0 Beschlu\u00df der Vollversammlung zu Behandlung zugelassen werden<br \/>\nh)\u00a0Die Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen Statuten<br \/>\ni)\u00a0Die Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereines<\/p>\n<p><strong>11. Die Vereinsleitung<br \/>\n<\/strong>Sie besteht aus:<\/p>\n<p>1)\u00a0dem Vorstand<br \/>\n2)\u00a0dem Vorstandstellvertreter<br \/>\n3)\u00a0dem Dirigenten<br \/>\n4)\u00a0dem Schriftf\u00fchrer<br \/>\n5)\u00a0dem Kassenverwalter<\/p>\n<p>und wird von der Vollversammlung auf drei Jahre gew\u00e4hlt und zwar so, da\u00df wenigstens drei der genannten Funktion\u00e4re den aus\u00fcbenden Mitgliedern entnommen sind.<\/p>\n<p><strong>12. Die Aufgaben der Vereinsleitung<br \/>\n<\/strong>Bestehen vor allem in der F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte des Vereines, umfassen aber insbesonderes:<\/p>\n<p>a)\u00a0Entscheidungen \u00fcber eigene Veranstaltungen und Durchf\u00fchrung derselben:<br \/>\nb)\u00a0Verhandlungen und Abschl\u00fcsse von Mitwirkungen bei fremden Veranstaltungen;<br \/>\nc)\u00a0Aufstellung eines allj\u00e4hrlichen Voranschlages;<br \/>\nd)\u00a0Die Vorbereitung der Antr\u00e4ge f\u00fcr die Vollversammlung zur\u00a0 Beschlussfassung gelangenden Angelegenheiten:<br \/>\ne)\u00a0Vollzug der von der Vollversammlung gefassten Beschl\u00fcsse;<br \/>\nf)\u00a0Die Aufnahme und Ausschlie\u00dfung von Mitgliedern, wobei diesen jedoch die Berufung an die Vollversammlung offen steht;<br \/>\ng)\u00a0Entscheidung \u00fcber alle Angelegenheiten, die nicht ausdr\u00fccklich der Vollversammlung vorbehalten sind.<\/p>\n<p>Innerhalb der Vereinsleitung verteilen sich die besonderen Aufgaben ihrer einzelnen Mitglieder folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung und f\u00fchrt den Vorsitz in der Vereinsleitung und in der Vollversammlung. Wichtige Schriftst\u00fccke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, Vertr\u00e4ge u.dgl. unterzeichnet der gemeinsam mit dem Dirigenten, solche, die die Kassengebarung\u00a0 betreffen, gemeinsam mit dem Kassenverwalter. In seiner Verhinderung gehen die Gesch\u00e4fte auf den Vorstandstellvertreter \u00fcber.<\/p>\n<p>Der Dirigent leitet vor allem die Proben und Auff\u00fchrungen, entscheidet \u00fcber die Teilnahme weniger fortgeschrittener aus\u00fcbender Mitglieder an den Auff\u00fchrungen, verfasst unter R\u00fccksichtnahme auf etwa vorliegende W\u00fcnsche die Programmentw\u00fcrfe und ber\u00e4t Anf\u00e4nger in den Fragen ihrer musikalischen Fortbildung.<\/p>\n<p>Der Schriftf\u00fchrer hat den Vorstand bei der F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte\u00a0 zu unterst\u00fctzen. Insbesonders obliegt ihm die F\u00fchrung der Protokolle der Vereinsleitung und der Protokolle der Vollversammlung<\/p>\n<p>Dem Kassenverwalter obliegt die \u00dcberwachung der gesamten Geld- und Rechnungsgebarung und die Mitzeichnung der diese betreffenden Schriftst\u00fccke.<\/p>\n<p>Bei Bedarf ist ferner die Vereinsleitung erm\u00e4chtigt, einzelne Vereinsmitglieder zu Sonderaufgaben heranzuziehen.<\/p>\n<p>\u00dcber die Beschl\u00fcsse der Vereinsleitung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, welches vom Vorstand und vom Schriftf\u00fchrer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist am Beginn der n\u00e4chstfolgenden Vereinsleitungssitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird.<\/p>\n<p><strong>13. Der Beirat<br \/>\n<\/strong>Dieser besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei nur von ordentlichen Mitgliedern besetzt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend drei in erster Linie den unterst\u00fctzenden Mitgliedern vorbehalten sind und nur, wenn diese durch Nichterscheinen bei der Vollversammlung oder durch freiwillige Erkl\u00e4rung daselbst auf ihre Sitze Verzicht leisten, aus dem Kreise der \u00fcbrigen Mitglieder erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen. Ihre Funktionsdauer l\u00e4uft von einer ordentlichen Vollversammlung bis zur n\u00e4chsten. Eine andere Funktion im Verein d\u00fcrfen sie nicht innehaben. Der Beirat hat der Vereinsleitung in allen Angelegenheiten des Vereines beratend zur Seite zustehen.<\/p>\n<p><strong>14. Die Rechnungspr\u00fcfer<br \/>\n<\/strong>Von der Vollversammlung werden, wenn nicht ausdr\u00fccklich anders ausgesprochen, auf ein Jahr zwei Rechnungspr\u00fcfer gew\u00e4hlt, die keine andere Funktion im Verein innehaben d\u00fcrfen. Sie \u00fcberpr\u00fcfen die laufende Kassengebarung sowie den Rechnungsabschlu\u00df und berichten dar\u00fcber der Vollversammlung im Wege \u00fcber den Beirat.<\/p>\n<p><strong>15. Das Gesch\u00e4ftsjahr<br \/>\n<\/strong>Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereines beginnt und endet mit dem b\u00fcrgerlichen Jahr.<\/p>\n<p><strong>16. Das Schiedsgericht<br \/>\n<\/strong>\u00dcber Streitigkeiten aus dem Vereinsverh\u00e4ltnisse entscheidet endg\u00fcltig ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet, die eine f\u00fcnfte Person als Schiedsrichter w\u00e4hlen oder auslosen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.<\/p>\n<p><strong>17. Aufl\u00f6sung des Vereines<br \/>\n<\/strong>Bei der Aufl\u00f6sung des Vereines durch eigenen Beschlu\u00df mit Zweidrittelmehrheit hat der Vorstand\u00a0 in der die Aufl\u00f6sung beschlie\u00dfenden Versammlung einen sofortigen Beschlu\u00df \u00fcber die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens zu verlangen und sogleich in Vollzug zu setzen. Zun\u00e4chst sind etwa vorhandene Verbindlichkeiten zu erf\u00fcllen. Restliche Barmittel, sowie der Erl\u00f6s aus etwa vorhandenen, allgemein verwertbaren Gegenst\u00e4nden sind dem Blindeninstitut, Wien 8., Josefst\u00e4dterstra\u00dfe\u00a0 80 zuzuwenden. Speziell hornistische Sachwerte wie Instrumente Noten, B\u00fccher und St\u00fccke von\u00a0 Museumswert, fallen an die Spender zur\u00fcck, soweit\u00a0 dies von denselben gew\u00fcnscht wird, die restlichen werden als Ganzes unter die treuh\u00e4ndige Verwaltung eines angesehenen Musikinstitutes gestellt, welches sie f\u00fcr einen etwa wiedererstehenden gleichartigen \u00f6sterreichischen Verein aufbewahren soll.<\/p>\n<p>Im Falle beh\u00f6rdlicher Aufl\u00f6sung verf\u00fcgt in demselben Sinne der letzte Vereinsvorstand.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzungen des Wiener Waldhornvereins Ehemals \u201eVerein zur Pflege der Waldhornmusik\u201c in Wien Wien, am 24.April 1951 1.Name des Vereins Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201aWiener Waldhorn-Verein\u2019 und hat seinen Sitz in Wien. 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