STATUTES

Satzungen des Wiener Waldhornvereins
Ehemals „Verein zur Pflege der Waldhornmusik“ in Wien
Wien, am 24.April 1951

1.Name des Vereins
Der Verein führt den Namen

Wiener Waldhorn-Verein

und hat seinen Sitz in Wien.
Der Verein ist nicht auf Gewinn berechnet.

2. Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Pflege jeder Art von Waldhornmusik, insbesondere des Zusammenspiels von Waldhörnern als Hörnerchor, sowohl in Fortführung überlieferter historischer Formen als auch in modernerer Weise. Darüber hinaus betrachtet der Verein die Werbung für das Instrument als solches als seine Aufgabe

3. Wege und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die Wege zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Regelmäßige Pflege des chorischen Zusammenspiels in Form allwöchentlicher Proben

b) Veranstaltung eigener Konzerte  oder Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer, in welchen die Waldhornmusik als stilgerechte Kunstübung eingefügt erscheint

c) Anregung und Förderung einschlägiger hochwertiger Originalkompositionen und Bearbeitungen insbesonders  österreichischer Komponisten

d) Erweiterung und Vertiefung der allgemein musikalischen wie der besonderen hornistischen Kenntnisse von Liebhabern der Waldhornmusik, zur Vorbereitung auf die Mitwirkung bei den Veranstaltungen des Vereines. Darüber hinaus weitere Verbreitung  des Wissens um das Instrument in Form von  Vorträgen, Zeitungsaufsätzen, Zusammenarbeit mit anerkannten Einrichtungen volksbildnerischen Zweckes u.dgl.

e) Fühlungnahme und Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und nichtpolitischen Vereinen des In- und Auslandes, die vermögens ihres amtlichen bzw. satzungsgemäßen Wirkungskreises zur Förderung der Waldhornmusik berufen erscheinen, namentlich u.a. mit Musik- und Gesangvereinen sowie forstlichen und jagdlichen Körperschaften

f) Sammlung und Evidenzhaltung von Interessenten im In- und Ausland, Anregung ähnlicher Vereine an anderen Orten, Fühlungnahme mit schon bestehenden auswärtigen Vereinigungen ähnlicher Art

g) Sammlung von historischen Instrumenten und horngeschichtlichen Dokumenten jeglicher Art

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes  werden aufgebracht durch:

a)  Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren u.dgl.
b)  Fallweise oder regelmäßige Spenden
c)  Sonstige Zuwendungen an den Verein
d)  Erträgnissen aus Konzertveranstaltungen oder Mitwirkungen bei solchen

4. Mitgliedschaft des Vereins
Mitglieder des Vereines sind:

a) Ehrenmitglieder
b) Gründer
c) ausübende Mitglieder
d) unterstützende Mitglieder

Ehrenmitglied  kann jedermann, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, Gründer jedermann, der für den Verein eine von der Hauptversammlung festgesetzte Mindestsumme gezeichnet hat, über Beschluß der Vollversammlung über Antrag der Vereinsleitung werden. Ausübendes Mitglied kann jedermann, der, gleichgültig ob als Amateur oder beruflich, das Waldhorn pflegt, unterstützendes Mitglied jedermann, der sich verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu entrichten, durch Beschluß der Vereinsleitung werden.
Die Mitgliedschaft kann sowohl von Einzelpersonen als auch von Körperschaften des In- und Auslandes durch Anmeldung der Beitrittsabsicht, Entgegennahme des geschäftsordnungsgemäß ausgefertigten Mitgliedsausweises und Erlag der von der Vollversammlung  jeweils festgesetzten Aufnahmegebühr, erworben werden.
Der Verein kann die Aufnahme eines Beitrittsbewerbers ohne Angabe von Gründen ablehnen.

5. Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder  sind verpflichtet, sich gemäß der Satzungen, der Beschlüsse der Vollversammlung und der Weisungen der Vereinsleitung  zu verhalten, das Ansehen des Vereines zu wahren, nach Möglichkeit dessen Interessen zu schützen und dessen Zwecke zu fördern. Insbesondere sind alle Mitglieder verpflichtet, ohne triftigen Grund von Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins nicht fernzubleiben und ein unvermeidliches  Fernbleiben wenn möglich rechtzeitig anzumelden, wenn durch die Unterlassung der Anmeldung wesentliche Unannehmlichkeiten für die Vereinsleitung erwachsen könnten.  Übernommene Verpflichtungen jeder Art, insbesondere die Zahlung der alljährlich in der ordentlichen Vollversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeiträge und zugesagte Mitwirkungen, sind pünktlichst zu erfüllen.
Die besonderen Pflichten der einzelnen Mitgliedergruppen sind folgende:
Gründer bezahlen außer den satzungsgemäß bestimmten, jeweiligen Mitgliedsbeiträgen einen einmaligen, in der ordentlichen Vollversammlung  jeweils festzusetzenden Gründerbeitrag. Die Aufnahmegebühr entfällt.
Ausübende Mitglieder sollen zwar den für ihre Gruppe jeweils  festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichten, doch kann die Vereinsleitung in berücksichtigenswerten Fällen die teilweise oder gänzliche Befreiung ausübender Mitglieder von jeder Geldleistung aussprechen.
Alle ausübenden Mitglieder sind weiters verpflichtet, im Falle des Bedarfes und ihrer Eignung mindestens einmal im Jahre bei einer satzungsmäßigen Aufführung samt zugehörigen Proben unentgeltlich mitzuwirken.
Bei Aufführungen dürfen aber nur die vom Dirigenten als hiezu geeignet Befundenen mitwirken. Die anfängliche Unzulänglichkeit  eines Aufnahmewerbers  in der Beherrschung seines Instruments bildet kein Aufnahmehindernis.
Unterstützende Mitglieder bezahlen den in der satzungsgemäßen, ordentlichen Vollversammlung jeweils bestimmten Jahresbeitrag. Das Vereinsjahr beginnt Anfang Oktober und endet mit Ende September des Folgejahres.
Ehrenmitglieder haben keine materiellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

6. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vollversammlungen  teilzunehmen, in denselben ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht, betreffend die Vereinsleitung, auszuüben, Anfragen und Anträge
Zu stellen, Aufklärung und Rat in Fragen der Waldhornmusik und die Mithilfe des Vereines in einschlägigen musikalischen Belangen zu beanspruchen.
Ein Anspruch auf individuellen Unterricht erwächst durch die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages allein selbstverständlich nicht; ein solcher Beitrag ist hinsichtlich der musikalischen Betätigung der Mitglieder lediglich als Entgelt für die Mitbenützung  des Vereinseigentums und für das Vergnügen des Zusammenspiels zu betrachten.
Eine Vertretung von Einzelmitgliedern bei Abstimmungen ist unzulässig.
Körperschaften können ihr Stimmrecht nur durch einen Vertreter ausüben und dieser muß bevollmächtigt sein.

7. Erlöschen einer Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Ableben /bzw. bei Körperschaften durch deren Auflösung)
b) Freiwilligen Austritt
c) Streichung
d) Ausschließung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Anzeige an den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes, der spätestens am 30. Tag nach Ablauf des Vereinsjahres abgesendet worden sein muß, wenn die Austrittsanzeige von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages entheben soll.
Die Streichung wird von der Vereinsleitung verfügt, wenn der zu Streichende seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnungen nicht nachkommt, insbesondere übernommene Verpflichtungen  ohne triftigen Grund und unentschuldigt vernachlässigt. Die Streichung wird 30 Tage nach der 2. erfolglosen Mahnung ohne weitere Verständigung des Gestrichenen vollzogen.

Die Ausschließung wird von der Vereinsleitung beschlossen, wenn Mitglieder sich unehrenhaft  verhalten oder den Verein schädigen.

8. Organe des Vereines
a) die Vollversammlung
b) die Vereinsleitung
c) der Beirat
d) die Rechnungsprüfer

9. Die Vollversammlung
1.  Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate jedes Geschäftsjahres des Vereines statt. Eine außerordentliche Vollversammlung  findet statt, wenn dies von der ordentlichen Vollversammlung beschlossen oder mindestens von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angaben von Gründen bei der Vereinsleitung schriftlich beantragt oder von der Vereinsleitung beschlossen wird. Die außerordentliche Vollversammlung  ist spätestens binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. Einlangen des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

2.  Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Vollversammlungen ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und es sind der Zeitpunkt des Beginnens, der Versammlungsort und die Gegenstände der Tagesordnung  genau anzugeben. Beabsichtigte Änderungen der Satzungen sind schon in der Einladung im Wortlaut anzugeben.

3.  Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu Vollversammlung zu stellen, müssen diese jedoch spätestens 8 Tage vor Abhaltung der Vollversammlung bei der Vereinsleitung schriftlich einreichen.

4.  Die Vollversammlung ist im allgemeinen bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel, wenn jedoch über Statutenänderung oder Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, bei Anwesenheit von zwei Drittel  der ordentlichen Mitglieder, bzw ihrer Vertreter, beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine Viertelstunde später eine zweite Vollversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder vertretenden    Mitglieder unter allen Umständen beschlussfähig ist. Durch Anwesenheit der unterstützenden Mitglieder wird die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung nicht berührt. Die Bedingungen für die Beschlussfähigkeit sind in der Einladung zur Vollversammlung ausdrücklich bekanntzugeben.

5.  Wenn über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird jene Meinung zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.

6.  Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Vorstand des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, ein von der restlichen Vereinsleitung aus deren Mitte bestimmtes Mitglied.

7.  Über die Verhandlungen jeder Vollversammlung ist ein genaues Protokoll zuführen, welches vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und zwei vom Vorsitzenden bestimmten ordentlichen Mitgliedern zu beglaubigen ist.

10. Aufgaben der Vollversammlung
Der Beschlussfassung  der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen sind insbesondere vorbehalten:

a) die Wahl der Vereinsleitung
b) die Wahl des Beirates
c) die Wahl der Rechnungsprüfer
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gründerbeiträge
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gründern
f) die Entscheidung über Beschwerden gegen verweigerte Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern
g) Die Beratung  und Beschlussfassung über die von der Vereinsleitung vorgelegten Anträge sowie von Mitgliedern gestellte Anträge. Dringlichkeitsanträge von Mitgliedern können nur über besonderen  Beschluß der Vollversammlung zu Behandlung zugelassen werden
h) Die Beschlussfassung über Änderungen Statuten
i) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

11. Die Vereinsleitung
Sie besteht aus:

1) dem Vorstand
2) dem Vorstandstellvertreter
3) dem Dirigenten
4) dem Schriftführer
5) dem Kassenverwalter

und wird von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt und zwar so, daß wenigstens drei der genannten Funktionäre den ausübenden Mitgliedern entnommen sind.

12. Die Aufgaben der Vereinsleitung
Bestehen vor allem in der Führung der laufenden Geschäfte des Vereines, umfassen aber insbesonderes:

a) Entscheidungen über eigene Veranstaltungen und Durchführung derselben:
b) Verhandlungen und Abschlüsse von Mitwirkungen bei fremden Veranstaltungen;
c) Aufstellung eines alljährlichen Voranschlages;
d) Die Vorbereitung der Anträge für die Vollversammlung zur  Beschlussfassung gelangenden Angelegenheiten:
e) Vollzug der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse;
f) Die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern, wobei diesen jedoch die Berufung an die Vollversammlung offen steht;
g) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

Innerhalb der Vereinsleitung verteilen sich die besonderen Aufgaben ihrer einzelnen Mitglieder folgendermaßen:

Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung und führt den Vorsitz in der Vereinsleitung und in der Vollversammlung. Wichtige Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, Verträge u.dgl. unterzeichnet der gemeinsam mit dem Dirigenten, solche, die die Kassengebarung  betreffen, gemeinsam mit dem Kassenverwalter. In seiner Verhinderung gehen die Geschäfte auf den Vorstandstellvertreter über.

Der Dirigent leitet vor allem die Proben und Aufführungen, entscheidet über die Teilnahme weniger fortgeschrittener ausübender Mitglieder an den Aufführungen, verfasst unter Rücksichtnahme auf etwa vorliegende Wünsche die Programmentwürfe und berät Anfänger in den Fragen ihrer musikalischen Fortbildung.

Der Schriftführer hat den Vorstand bei der Führung der Geschäfte  zu unterstützen. Insbesonders obliegt ihm die Führung der Protokolle der Vereinsleitung und der Protokolle der Vollversammlung

Dem Kassenverwalter obliegt die Überwachung der gesamten Geld- und Rechnungsgebarung und die Mitzeichnung der diese betreffenden Schriftstücke.

Bei Bedarf ist ferner die Vereinsleitung ermächtigt, einzelne Vereinsmitglieder zu Sonderaufgaben heranzuziehen.

Über die Beschlüsse der Vereinsleitung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Vereinsleitungssitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

13. Der Beirat
Dieser besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei nur von ordentlichen Mitgliedern besetzt werden können, während drei in erster Linie den unterstützenden Mitgliedern vorbehalten sind und nur, wenn diese durch Nichterscheinen bei der Vollversammlung oder durch freiwillige Erklärung daselbst auf ihre Sitze Verzicht leisten, aus dem Kreise der übrigen Mitglieder ergänzt werden können. Ihre Funktionsdauer läuft von einer ordentlichen Vollversammlung bis zur nächsten. Eine andere Funktion im Verein dürfen sie nicht innehaben. Der Beirat hat der Vereinsleitung in allen Angelegenheiten des Vereines beratend zur Seite zustehen.

14. Die Rechnungsprüfer
Von der Vollversammlung werden, wenn nicht ausdrücklich anders ausgesprochen, auf ein Jahr zwei Rechnungsprüfer gewählt, die keine andere Funktion im Verein innehaben dürfen. Sie überprüfen die laufende Kassengebarung sowie den Rechnungsabschluß und berichten darüber der Vollversammlung im Wege über den Beirat.

15. Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt und endet mit dem bürgerlichen Jahr.

16. Das Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, in das jeder Streitteil zwei Vertreter entsendet, die eine fünfte Person als Schiedsrichter wählen oder auslosen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

17. Auflösung des Vereines
Bei der Auflösung des Vereines durch eigenen Beschluß mit Zweidrittelmehrheit hat der Vorstand  in der die Auflösung beschließenden Versammlung einen sofortigen Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens zu verlangen und sogleich in Vollzug zu setzen. Zunächst sind etwa vorhandene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Restliche Barmittel, sowie der Erlös aus etwa vorhandenen, allgemein verwertbaren Gegenständen sind dem Blindeninstitut, Wien 8., Josefstädterstraße  80 zuzuwenden. Speziell hornistische Sachwerte wie Instrumente Noten, Bücher und Stücke von  Museumswert, fallen an die Spender zurück, soweit  dies von denselben gewünscht wird, die restlichen werden als Ganzes unter die treuhändige Verwaltung eines angesehenen Musikinstitutes gestellt, welches sie für einen etwa wiedererstehenden gleichartigen österreichischen Verein aufbewahren soll.

Im Falle behördlicher Auflösung verfügt in demselben Sinne der letzte Vereinsvorstand.